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BGH - Entscheidung vom 04.02.2014

3 StR 243/13

Normen:
StGB § 30
StGB § 89a Abs. 1
StGB § 89a Abs. 2
StPO § 24 Abs. 2
StPO § 30

BGH, Beschluss vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 3 StR 243/13

DRsp Nr. 2014/4914

Selbstanzeige eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

1. Die Äußerung von Rechtsansichten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. 2. Anderes gilt aber unter anderem dann, wenn die Äußerung des Richters bei verständiger Würdigung die Annahme nahe legt, der Richter sei in dieser Frage bereits endgültig festgelegt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsansicht des Richters sich im Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. 3. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren.

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof M. ist wegen Besorgnis der Befangenheit an der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren gehindert.

Normenkette:

StGB § 30 ; StGB § 89a Abs. 1 ; StGB § 89a Abs. 2 ; StPO § 24 Abs. 2 ; StPO § 30 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts und vertritt die Auffassung, § 89a StGB sei verfassungswidrig. Der Generalbundesanwalt hält die Norm demgegenüber für verfassungsgemäß und die Revision insgesamt für unbegründet.

1. Mit dienstlicher Erklärung vom 21. Januar 2014 hat Richter am Bundesgerichtshof M. gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die aus seiner Sicht geeignet seien, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit - zu Gunsten des Angeklagten - zu rechtfertigen. Zur Begründung hat er auf sein Interesse an chemischen und physikalischen Fragen sowie dem Islam einschließlich theologischer Erklärungen eines früheren führenden Mitglieds der Al Qaida hingewiesen und dies jeweils näher ausgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der dienstlichen Erklärung Bezug genommen. Richter am Bundesgerichtshof M. ist der Meinung, nach den vom Landgericht angelegten rechtlichen Maßstäben könne bei einer Gesamtschau der von ihm angezeigten Umstände der Schluss auf eine Tat nach § 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 2 StGB gezogen werden. "Auch aus persönlichen Gründen" könne er "die Vorschrift deshalb nur dann für verhältnismäßig und damit für verfassungsmäßig halten, wenn sie den Nachweis der Vorbereitung einer mindestens bereits nach den Maßstäben des § 30 StGB konkretisierten Tat fordert."

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten angehört. Der Angeklagte ist der Auffassung, es liege kein Grund vor, an der Unvoreingenommenheit des Richters am Bundesgerichtshof M. zu zweifeln. Der Generalbundesanwalt hat sich nicht geäußert.

2. Die Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO ) ist begründet. Richter am Bundesgerichtshof M. ist aufgrund der von ihm angezeigten Umstände gehindert, das Richteramt im vorliegenden Verfahren auszuüben.

a) Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Die Äußerung von Rechtsansichten durch einen Richter - etwa in einem Fachkommentar, einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer gutachterlichen Äußerung - vermag regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen; denn von einem Richter wird von jeher zu Recht erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602, 974/83, BVerfGE 78, 331 , 337 f.; vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30 , 38; BSG , Beschluss vom 1. März 1993 - 12 RK 45/92, NJW 1993, 2261 , 2262). Anderes gilt aber u.a. dann, wenn die Äußerung des Richters bei verständiger Würdigung die Annahme nahe legt, der Richter sei in dieser Frage bereits endgültig festgelegt (allg. Auffassung; vgl. etwa KK-Scheuten, 7. Aufl., § 24 Rn. 17), ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsansicht des Richters sich im Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 BvR 1010/10, 1219/10, NJW 2011, 3637 , 3639).

b) Nach diesen Maßstäben gibt zwar der von Richter am Bundesgerichtshof M. mitgeteilte tatsächliche Sachverhalt bei objektiver Betrachtung ersichtlich keinen Anlass für Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Für die Besorgnis seiner Befangenheit entscheidend ist jedoch, dass er ausgeführt hat, er könne die Vorschrift des § 89a StGB "auch aus persönlichen Gründen" nur unter bestimmten, von ihm näher dargelegten Voraussetzungen für verfassungsmäßig halten. Er hat damit in einer möglicherweise entscheidungserheblichen, zwischen den Verfahrensbeteiligten und im Schrifttum streitigen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärten Rechtsfrage in eindeutiger Weise Stellung bezogen. Der unmissverständliche Inhalt sowie die sonstigen näheren Umstände der in dem konkreten, beim Senat zur Entscheidung anstehenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme - insbesondere der zur Begründung seiner Rechtsansicht mitherangezogene persönliche Hintergrund - lassen es aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten als naheliegend erscheinen, dass Richter am Bundesgerichtshof M. sich sein Urteil in dieser Sache unabhängig vom weiteren Verfahrensgang, etwa von den Argumenten, die in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten vorgebracht werden, oder von Inhalt und Ergebnis der Senatsberatung, bereits endgültig gebildet hat. Damit ist aus der Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ein Grund gegeben, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Richter am Bundesgerichtshof M. begründet.