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BGH - Entscheidung vom 17.12.2014

3 StR 511/14

Normen:
StPO § 269
StPO § 338 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 3 StR 511/14

DRsp Nr. 2015/4038

Schädlichkeit der Annahme der Zuständigkeit einer Strafkammer durch ein Gericht höherer Ordnung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1.

Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Y. , mit der er geltend macht, die Strafkammer habe sich zu Unrecht für zuständig erachtet, ist nicht begründet. Die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Gericht höherer Ordnung - hier das Landgericht - wäre gemäß § 269 StPO selbst dann unschädlich, wenn tatsächlich die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben gewesen wäre. Die Strafkammer hat ihre Zuständigkeit auch nicht willkürlich angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172 , 176). Der Angeklagte war wegen schwerer räuberischer Erpressung angeklagt worden, die nach § 255 , § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht ist, so dass eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nicht fernlag.

2.

Das Urteil ist allerdings insoweit nicht frei von Rechtsbedenken, als das Landgericht den Angeklagten Y. verurteilt hat, obwohl es davon ausgegangen ist, es sei nicht ausgeschlossen, dass er wegen des der Tat vorangegangenen Konsums von Drogen und Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, [...] Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB , sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann dem Urteil indes entnehmen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten Y. tatsächlich erhalten geblieben war. Nach den Feststellungen hatte er sich kurz vor dem Überfall mit einer Sturmhaube maskiert. Dieses Verhalten lässt sich allein damit erklären, dass er, weil ihm das

Unrecht seines Tuns bekannt war, die Aufdeckung seiner Beteiligung an der Tat verhindern wollte.

3.

Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil nach dem Urteilstenor ein Monat der gegen die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt wird, während die Urteilsgründe an einer Stelle von zwei Monaten sprechen. Während das Landgericht auf UA S. 20 in einem einleitenden Satz aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate der Freiheitsstrafen für verbüßt erklärt, gelangt es nach tieferer Begründung und einer Gesamtabwägung auf UA S. 21 zu dem Ergebnis, dass jeweils ein Monat der erkannten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten soll. Soweit auf UA S. 20 von zwei Monaten die Rede ist, handelt es sich mithin um ein offensichtliches Schreibversehen.

Normenkette:

StPO § 269 ; StPO § 338 Nr. 4 ;