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BGH - Entscheidung vom 02.12.2014

IV ZR 296/12

Normen:
BGB § 355
BGB § 495 Abs. 1
BGB § 499 Abs. 1
VVG § 5a

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen IV ZR 296/12

DRsp Nr. 2015/1510

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 13.698,64 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 355 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 499 Abs. 1 ; VVG § 5a;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. September 2006 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 7. Juli 2009. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2011 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch, weil es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherkreditvertrag handl e. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er macht geltend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

II. Diese ist, soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1 , § 543 Abs. 1 ZPO ). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den nach §§ 355 , 495 Abs. 1 , 499 Abs. 1 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines W iderspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, [...] Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 1 7. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§ 355 , 495 Abs. 1 , 499 Abs. 1 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 ( IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ). Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Vorinstanz: LG Landshut, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 2525/11
Vorinstanz: OLG München, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 526/12