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BGH - Entscheidung vom 01.10.2014

V ZB 102/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen V ZB 102/14

DRsp Nr. 2014/16985

Rechtsverletzung eines Betroffenen durch Haftanordnung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll-zugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 533/14
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 113/14