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BGH - Entscheidung vom 12.11.2014

IX ZB 61/14

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen IX ZB 61/14

DRsp Nr. 2015/68

Rechtmäßigkeit des Anwaltszwangs vor Landgerichten

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.012,25 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Der Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen seiner Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78 , 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192 ; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO , 11. Aufl., § 78 Rn. 2).

Vorinstanz: AG Zossen, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 178/11
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 12/13