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BGH - Entscheidung vom 28.02.2013

IX ZR 220/12

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 220/12

DRsp Nr. 2013/5379

Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs i.S.d. § 78 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 23.325,69 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Beklagte selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht ist der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verfassungsrechtlich unbedenklich. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BVerfGE 74, 78 , 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192 ; Stein/Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Weth, ZPO , 9. Aufl., § 78 Rn. 2).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 10/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 20/11