Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.03.2014

IV ZR 158/13

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen IV ZR 158/13

DRsp Nr. 2014/5082

Notwendigkeit der Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des Rechtsmittelgerichts in der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 24. Februar 2014 sowie der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge sowie der Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen -wie hier vor dem Bundesgerichtshof -Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anh örungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/Greger, ZPO 30 . Aufl. § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG NJW 2008, 2635 ). Derartige selbständige Ver stöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Begründung des Senatsbeschlusses vom 8. Januar 2014 entspricht den Anforderungen des § 544 Abs. 4 ZPO .

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, weil für eine nicht fristgebundene Gegenvorstellung neben der Anhörungsrüge des § 321a ZPO kein Raum besteht. Im Übrigen gäbe sie dem Senat auch keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.

Vorinstanz: LG München I, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 15419/04
Vorinstanz: OLG München, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1091/12
Vorinstanz: BGH, vom 08.01.2014