Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.09.2014

IX ZB 52/14

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen IX ZB 52/14

DRsp Nr. 2014/15057

Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Chemnitz, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1203 IN 2627/12
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 360/14