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BGH - Entscheidung vom 16.11.2006

IX ZA 26/06

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

Fundstellen:
WuM 2007, 41

BGH, Beschluß vom 16.11.2006 - Aktenzeichen IX ZA 26/06

DRsp Nr. 2006/29361

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO ) ist im Gegensatz zur Regelung der Revision in § 544 ZPO nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 22/06
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/00
Fundstellen
WuM 2007, 41