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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

4 StR 553/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 553/13

DRsp Nr. 2014/17571

Nachprüfung eines Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die Opfer eines der Raubüberfälle war, mit der Sachrüge.

1. Die Revision ist trotz missverständlicher Formulierungen zulässig, zumal der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 2. Juli 2014, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt hat, dass er für die Revisionsbegründung die "volle selbständige Verantwortung" übernimmt.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Senat geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).

Vorinstanz: LG Essen, vom 13.08.2013