Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.01.2014

2 StR 582/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 165

BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 582/13

DRsp Nr. 2014/3019

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. August 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Verteidiger des Angeklagten B. hat auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 20. November 2013, die Revision dieses Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt, dass er die "volle Verantwortung" für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift vom 30. September 2013 übernimmt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes "Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO )" sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 07.08.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2016, 165