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BGH - Entscheidung vom 20.02.2014

3 StR 289/13

Normen:
StPO § 202a
StPO § 212
StPO § 243 Abs. 4 S. 1
StPO § 257c Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2014, 600

BGH, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 3 StR 289/13

DRsp Nr. 2014/12221

Mitteilungspflichten hinsichtlich Erörterungen und Vereinbarungen über eine Verständigung vor Eröffnung des Hauptverfahrens i.R.e. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

1. Erörterungen, die vor der Erhebung der Anklage stattgefunden hatten, unterfallen schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht der dort normierten Mitteilungspflicht.2. Dies gilt auch dann, wenn eine zunächst bei Gericht eingereichte Anklage zurückgenommen und später neu erhoben worden ist.3. Ist die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.4. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2013 wird

a)

das Verfahren im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 202a; StPO § 212 ; StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 257c Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Tat ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO ).

Die Anklage vom 18. Februar 2013 legt dem Angeklagten u.a. schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen im Tatzeitraum von Juli 2007 bis zum 24. Juli 2010 zur Last. Als Tatort der letzten zehn zeitlich nicht exakt datierten, während der Sommerferien vom 12. Juli 2010 bis zum 24. Juli 2010 begangen Taten (Ziffer 31 bis 40 der Anklageschrift) wird die Wohnung des Angeklagten in R. bezeichnet. Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe ist hingegen ein sexueller Übergriff, den der Angeklagte am 24. Juli 2010 in einem Wohnmobil bei einem Spaßbad "T. " verübt haben soll. Dieser festgestellte konkrete Tatumstand schließt es im vorliegenden Fall aus, die abgeurteilte Tat als vom Anklagevorwurf umfasst anzusehen. Das Tatbild der Missbrauchstaten ist insbesondere auch hinsichtlich der Tathandlungen in der Anklage lediglich vergleichsweise allgemein beschrieben. Deshalb kommt hier dem Tatort für die Individualisierung der Taten eine wesentliche Bedeutung zu. Als solcher ist aber in der Anklage im fraglichen Tatzeitraum allein die Wohnung des Angeklagten in R. bezeichnet. Weitere individualisierende Umstände, die die Beurteilung zuließen, dass die abgeurteilte Tat trotz erheblich abweichenden Tatortes mit der Tat Ziffer 40 der Anklageschrift identisch sein könnte, enthält die Anklage nicht.

Da damit die für diesen Fall ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten entfällt, kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.

2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision das Unterbleiben einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Mit Anklageschrift vom 9. November 2012 hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in fünf Fällen zum Nachteil seines Neffen angeklagt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte am 28. Januar 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden, der ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden mit der "Vereinbarung" geendet hatte, dass die Kammer im Falle einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht über drei Jahren und nicht unter zwei Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hatte. Diese "Vereinbarung" hatte aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, dass eine von der Strafkammer im Zwischenverfahren auf den 1. Februar 2013 anberaumte richterliche Vernehmung des Geschädigten nicht ergeben werde, dass von einer wesentlich höheren Anzahl als den bislang angeklagten "drei" Taten auszugehen sei. In dieser Vernehmung schilderte der Geschädigte eine Vielzahl weiterer Übergriffe. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt, der vom Vorsitzenden mit dem handschriftlichen Zusatz versehen wurde, dass nach dieser Aussage eine Verständigung aus Sicht der Kammer nicht mehr in Betracht komme. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und am 18. Februar 2013 eine neue Anklage erhoben, in der sie dem Angeklagten nun sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen und sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in acht Fällen vorgeworfen hat. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit "gemäß § 243 Abs. 4 StPO " mitgeteilt, dass in Bezug auf die Anklage vom 18. Februar 2013 keine Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben.

b) Die Revision macht geltend, dass es einer Mitteilung über das Gespräch am 28. Januar 2013 bedurft habe. Die Rüge ist unbegründet, denn eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bestand insoweit nicht.

Zwar hat an diesem Tag bezüglich der Anklage vom 9. November 2012 ein auf eine Verständigung hinzielendes Gespräch stattgefunden, dessen Ergebnis allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Ermittlungen stand. Durch die Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren gegen den Angeklagten sodann jedoch in der Sache und formal in den Stand des Ermittlungsverfahrens - mithin vor Anklageerhebung - zurückversetzt (Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl., § 156 Rn. 2). Mit der Rücknahme der Anklage vom 9. November 2012 war diese somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für dessen weiteren Gang maßgeblich war vielmehr allein die neue Anklage vom 18. Februar 2013. Erörterungen, die vor deren Erhebung stattgefunden hatten, unterfallen schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht der dort normierten Mitteilungspflicht. Denn nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sind nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO , d.h. solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung, mitteilungspflichtig. Demgegenüber wird das Geschehen vor Erhebung der Anklage vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, [...]).

Auch aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nichts anderes. Dieser kommt zwar eine wesentliche Bedeutung zur Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnisverfahren zu (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da nach dem Verständigungsgesetz auch in diesen Fällen der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, also dort zur Sprache gebracht und erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67). Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, die in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fallen (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Deren Inhalt wird aber nur durch diejenige Anklage bestimmt, über deren Gegenstand das Gericht zu befinden hat, nicht aber durch eine solche, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Allein über die - schuldangemessene - Sanktion für die im Rahmen des angeklagten Lebenssachverhalts festzustellenden Taten kann eine Verständigung erfolgen. Deshalb sind nur solche Erörterungen mitteilungspflichtig, die eine derartige Verständigung vorbereiten. Dies gilt umso mehr, als nach Rücknahme einer Anklage und neuer Anklageerhebung gegebenenfalls sogar ein anderes Gericht oder andere Richter mit der Sache befasst sein können. Dass im vorliegenden Fall die selben (Berufs-)Richter zur Entscheidung berufen und Einzeltaten in den beiden Anklagen möglicherweise teilweise identisch waren, vermag allein eine Mitteilungspflicht nicht zu begründen.

3. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf.

a) Dem Angeklagten lagen 40 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last. In neun Fällen kam es zu einer Verurteilung. In den übrigen Fällen wurde der Angeklagte hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden neun (richtig acht) angeklagte Missbrauchstaten zum Nachteil des jugendlichen Nebenklägers nach § 154 StPO eingestellt. Nach den Feststellungen zu den Verurteilungsfällen übte der Angeklagte wenige Wochen nach dem 24. Juni 2007, dem Todestag des Vaters des Nebenklägers, in der Wohnung in S. , wo dieser mit seiner Familie wohnte, sowie im Zeitraum vom 22. Juli bis 25. August 2007 in der Wohnung des Angeklagten in R. an seinem damals zehn oder elf Jahre alten Neffen jeweils den Oralverkehr aus (Taten II. 1 und 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Nebenkläger am 25. Juli 2008 zwölf Jahre alt geworden war, allerdings nicht vor dem 23. Oktober 2008, kam es an einem nicht festgestellten Ort erstmals zum Analverkehr (Tat II. 3 der Urteilsgründe). An Weihnachten 2008, in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009, an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Sommerferien 2009 (20. Juli bis 10. August 2009) und in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2009 übte der Angeklagte in seiner Wohnung in R. mit dem Nebenkläger "entweder Oral- oder Analverkehr bzw. Oral- und Analverkehr" aus (Taten II. 4 bis 7 der Urteilsgründe). Schließlich fand am 2. Juli 2010 in der Familienwohnung in S. entweder "Oral- und/oder Analverkehr" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger statt (Tat II. 8 der Urteilsgründe).

b) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht seine Überzeugung zu diesen Feststellungen verschafft hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 , 339). Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153 , 158 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 441/02, StV 2003, 543, 544; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97, StV 1998, 250 ; KK-Ott, StPO , 7. Aufl., § 261 Rn. 29b mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts gerecht. In den Urteilsgründen wird hinreichend dargelegt, warum die Strafkammer trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung und der Teilfreisprüche hinsichtlich der Verurteilungsfälle von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers, auf die es seine Überzeugung wesentlich gestützt hat, ausgegangen ist. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass Hintergrund der nicht näher begründeten Freisprüche die Angabe des Nebenklägers war, in den Sommerferien im Tatzeitraum stets ein bis zwei Wochen bei seinem Onkel in R. verbracht zu haben; in dieser Zeit sei es täglich zu sexuellen Übergriffen gekommen. Diese Aussage hat die Strafkammer, die hierzu mehrere Zeugen vernommen hat, als nicht richtig bewertet. Nach ihrer Überzeugung war der Nebenkläger - jedenfalls im Kindesalter - während der Ferien zwar längere Zeit bei den ebenfalls in R. lebenden Großeltern zu Gast. Er hatte anlässlich dieser Aufenthalte aber jeweils nur einmal bei dem Angeklagten übernachtet. Damit konnte der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einer Vielzahl von Fällen nicht aufrechterhalten werden. Dass ihm hieraus durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Nebenklägers nicht erwachsen sind, hat das Landgericht nachvollziehbar damit begründet, dass der Nebenkläger sich in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich zweimal während der Ferien längere Zeit bei seinem Onkel aufgehalten habe und - belegt auch durch weitere Beweismittel - bei Besuchen in R. auf eigenen Wunsch stets einmal bei seinem Onkel übernachtet habe. Diese Bewertung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass die Strafkammer nicht von bewusst unrichtigen Angaben des Zeugen ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256 , 257), ist eingedenk des begrenzten Überprüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen verdeutlichen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers der geforderten sorgfältigen Überprüfung unterzogen hat. Die Darlegung der Gründe, aus denen die Strafkammer die Aussage des Nebenklägers für glaubhaft gehalten hat, lässt relevante Lücken oder Widersprüche nicht erkennen. Die Urteilsgründe zeigen auf, dass das Landgericht wegen der hohen Konstanz der Schilderung im Kernbereich, der zeitlich genauen Einordnung der prägendsten Ereignisse wie des ersten Oral- und des ersten Analverkehrs, dem Mangel an Belastungstendenzen und der Furcht, die Familie auseinanderzureißen und die Mutter zu belasten, als Motiv für die späte Offenbarung der Übergriffe die Aussage für glaubhaft befunden hat. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.

Vorinstanz: LG Rostock, vom 22.04.2013
Fundstellen
NStZ 2014, 600