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BGH - Entscheidung vom 22.08.2013

5 StR 310/13

Normen:
StPO § 255a Abs. 2 S. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 310/13

DRsp Nr. 2013/20548

Rüge der Nichtgewährung der Anwesenheit eines Verteidigers im Vernehmungszimmer

Ein Geschehen vor der Erhebung der Anklage wird vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO nicht erfasst.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 255a Abs. 2 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Juni 2013 bemerkt der Senat:

1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe jeweils einen strafbefreienden Rücktritt vom sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB ) angenommen hat.

2. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, die §§ 250 Satz 1, 255a StPO seien verletzt. Denn die Revision trägt entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, weshalb der Verteidiger, dessen "Ausschluss ... nicht ausdrücklich angeordnet worden sei" (RB S. 6), sein Mitwirkungsrecht (§ 255a Abs. 2 Satz 1 StPO ) nicht im Vernehmungszimmer wahrgenommen hat. Allein der sich aus dem beigefügten Verwertungswiderspruch vom 12. September 2012 ergebende Vortrag, "die Anwesenheit des Verteidigers im Vernehmungszimmer" sei "konkret nicht gewährt worden", ermöglicht dem Senat keine Prüfung allein anhand des Revisionsvorbringens.

3. Zur Zulässigkeit der Rüge, es sei gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verstoßen worden, und zum Anwendungsbereich dieser Verfahrensvorschrift verweist der Senat auf das Urteil des 2. Strafsenats vom 10. Juli 2013 ( 2 StR 47/13). Soweit die Revision vorträgt, eine mit dem Verfahren befasste Staatsanwältin habe in einem mit dem "Pflichtverteidiger" am 10. April 2012 geführten Telefonat auf die Prüfung hingewirkt, "ob ... nicht doch eine geständige Einlassung abgegeben werden könne", handelt es sich um ein Geschehen vor der Erhebung der Anklage und wird daher vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht erfasst; dieser betrifft lediglich "Erörterungen nach den §§ 202a, 212" StPO . Im Übrigen erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb die Revision in diesem Zusammenhang von der "weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten" spricht (RB S. 15), obwohl dieser ausweislich der Urteilsgründe "die Vorwürfe bestritten" hat (UA S. 10).

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 23.01.2013