Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.07.2014

V ZR 322/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen V ZR 322/13

DRsp Nr. 2014/13421

Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.930 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe

I.

Die Beklagten wurden in einem Vorprozess verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 14.930 € zu zahlen. In einem anderen Vorprozess wurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten verschiedene Gegenstände herauszugeben, die sie im Wege einer verbotenen Eigenmacht erlangt hatte. In der Folge erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin über einen Betrag von 2.606,45 €.

Die Klägerin hat gegenüber der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Forderung die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teilbetrag der ihr im Vorprozess zuerkannten Forderungen erklärt. Mit der Vollstreckungsgegenklage hat sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig zu erklären. Nachdem sie im Wege der Zwangsvollstreckung in den Besitz der Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gelangt ist, hat sie die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagten sind der Erledigungserklärung entgegen getreten. Im Wege der Widerklage verlangen sie von der Klägerin die Herausgabe der Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Ferner beantragen sie, die Zwangsvollstreckung aus dem zugunsten der Klägerin ergangenen Urteil für unzulässig zu erklären und die Klägerin zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzes, mindestens jedoch von 5.000 €, zu verurteilen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde möchten die Beklagten zunächst die Zulassung der Revision und nachfolgend die Abweisung der Klage und die Stattgabe ihrer Widerklage erreichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Wertgrenze von 20.000 €.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 ; BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.; Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 ).

2. Die Beklagten sind durch den angegriffenen Beschluss lediglich in Höhe eines Betrages von 19.930 € beschwert.

a) Bei der Feststellung des Wertes der Beschwer ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den einseitig für erledigt erklärten Klageantrag und den Widerklageantrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels durch die Klägerin an die Beklagten ein wirtschaftlich identischer Streitgegenstand vorliegt und insoweit von einer einheitlichen Beschwer in Höhe von 2.606,45 € auszugehen ist.

Die Beklagten weisen insoweit zutreffend darauf hin, dass der Wert des im Wege der Widerklage verfolgten Herausgabeantrages - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht lediglich mit 100 € anzusetzen ist. Ihr Interesse an diesem Widerklageantrag besteht darin, wieder in die Lage versetzt zu werden, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in voller Höhe die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Daher besteht der Wert der Beschwer der insoweit erfolgten Abweisung der Widerklage in der Höhe der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung von 2.606,45 €.

Daneben ist eine Beschwer wegen der Feststellung der Erledigung der Hauptsache bezüglich der Klage auch in Gestalt eines Kosteninteresses nicht anzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist zu prüfen, ob der ursprüngliche Klageantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären, begründet war. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich zwangsläufig auf den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels aus. Bei einer wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände von Klage und Widerklage scheidet eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer des in beider Hinsicht unterlegenen Beklagten aus (BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 ). Für den Gebührenstreitwert kommt § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG mit der Folge zur Anwendung, dass durch die Erledigungserklärung der Klägerin keine ausscheidbaren Mehrkosten entstanden sind (vgl. zur Differenzberechnung: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 mwN).

2. Neben der sich danach ergebenden Beschwer von 2.606,45 € ist jene zu berücksichtigen, die aus der Abweisung der beiden weiteren Widerklageanträge folgt. In Bezug auf die von den Beklagten erhobene Vollstreckungsgegenklage ist lediglich eine Beschwer von 12.323,55 € gegeben. Da die Klägerin mit dem zu ihren Gunsten ausgeurteilten Betrag in Höhe von 2.606,45 € die Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch erklärt hat, droht lediglich noch eine Vollstreckung in Höhe des Differenzbetrages zu dem titulierten Anspruch von 14.930 €. Weitere 5.000 € sind wegen der Abweisung des Zahlungsantrags der Beklagten anzusetzen. Damit ergibt sich ein Wert der Beschwer von insgesamt lediglich 19.930 €.III.12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO .

Vorinstanz: LG Aachen, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 63/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 125/12