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BGH - Entscheidung vom 08.10.2014

4 StR 473/13

Normen:
StPO § 465 Abs. 1
StPO § 465 Abs. 2
StPO § 472 Abs. 1 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 4 StR 473/13

DRsp Nr. 2014/15483

Kostentragung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens durch den Angeklagten bei Verurteilung in der erneuten Hauptverhandlung (hier: wegen fahrlässiger Tötung)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 1 ; StPO § 465 Abs. 2 ; StPO § 472 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten im Jahr 2008 vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. Dieses verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro. Ferner verpflichtete es den Angeklagten, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die für die Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. P. entstanden sind, und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten, der drei Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 4. September 2014 verworfen.

Mit seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Angeklagte insbesondere geltend, dass - mit einer entsprechenden Kostenfolge - ein Teilfreispruch geboten gewesen wäre und "nur in minimalem Umfang zu den Tatsachen und Rechtsansichten verhandelt [worden sei], die jetzt zur Verurteilung" geführt hätten. Zudem sei "die Überbürdung der Gesamtkosten ... unverhältnismäßig" (Schriftsatz vom 1. Oktober 2014; auch der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Oktober 2014 lag im Zeitpunkt der Entscheidung vor).

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

1.

Gemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens - mit der vom Landgericht Magdeburg bestimmten Ausnahme hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. - zu tragen, da er in der erneuten Hauptverhandlung verurteilt worden ist und das Verfahren des ersten Rechtszugs kostenrechtlich eine Einheit bildet.

Der Umstand, dass es wegen der zurückverweisenden Entscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu mehreren Hauptverhandlungen gekommen ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05, NStZ-RR 2006, 32 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 57. Aufl., § 465 Rn. 3 mwN). Der abgeurteilten fahrlässigen Tötung liegt auch keine andere prozessuale Tat zugrunde als dem Anklagevorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge; ein Teilfreispruch war daher - wie im Urteil des Senats ausgeführt nicht geboten.

2.

Eine von der landgerichtlichen Kostenentscheidung abweichende Auslagenverteilung ist auch auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.

Danach hat das Gericht die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter Umstände besondere Auslagen entstanden sind, diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind und es unbillig wäre, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3). Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (BGH, Beschlüsse vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, NStZ 1982, 80 ; vom 10. Januar 2002 - 3 StR 398/01; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1985 - 4 StR 307/85, NStZ 1986, 210 , bei Pfeiffer; vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 465 Rn. 5). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05; vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12), wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde. Angesichts der Besonderheiten des Falles war und ist eine weitere Aufteilung der angefallenen Auslagen auch unter Berücksichtigung von deren Höhe nicht geboten. Denn die Einholung der Sachverständigengutachten und die Vernehmung der Zeugen waren zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlasst und auch dann unerlässlich, wenn die Anklage von vornherein nicht auf Körperverletzung mit Todesfolge, sondern auf fahrlässige Tötung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 1 StR 12/89, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 2). Dies gilt insbesondere für die - vom Beschwerdeführer hervorgehobenen - Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung von Zeugen, die das Geschehen nach der Zellenkontrolle um 11.45 Uhr und insbesondere zum Entstehen des Brandes zum Gegenstand hatten. Denn diese waren nicht zuletzt für die Vorhersehbarkeit und damit auch für den - vom Angeklagten ebenfalls nicht hingenommenen - Vorwurf der fahrlässigen Tötung von Bedeutung (vgl. ferner OLG Rostock, NStZ 2001, 199; Eisele in Schönke/ Schröder, StGB , 29. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 101).

3.

Die Entscheidung über die Auslagen der Nebenkläger entspricht ebenfalls dem Gesetz (§ 472 Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 2 Nr. 1 , § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ).

Der Senat hält eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten des Angeklagten nicht für geboten. Denn die Mitwirkung des Opfers an dem Kausalverlauf, der zum Todeserfolg geführt hat, gibt im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles (unter anderem seine Bitten um Lösung der Fixierung und um Mitteilung des Grundes der Festnahme) keine Veranlassung zu einer Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO .