Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.06.2005

4 StR 177/05

Normen:
StPO § 465 Abs. 2 § 472 Abs. 1 § 464d

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 177/05

DRsp Nr. 2005/9800

Kostenverteilung bei Verurteilung nur nach einer "geringeren" Strafvorschrift

Wurde dem Angeklagten tateinheitliche neben einem schweren (hier: Vergewaltigung) auch ein leichter Straftatbestand (hier: Körperverletzung) zur Last gelegt und erfolgt die Verurteilung nur wegen des leichten Straftatbestands, so kann eine Kostenteilung geboten sein.

Normenkette:

StPO § 465 Abs. 2 § 472 Abs. 1 § 464d ;

Gründe:

Zu 1.:

Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Zu 2.:

Die Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für erwiesen angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich) der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht dessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Auslagen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen, sondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2 , 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO ).

Zu 3. und 4.:

Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO , diejenige für das Beschwerdeverfahren auf § 473 Abs. 4 StPO .