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BGH - Entscheidung vom 18.09.2014

I ZR 138/13

Normen:
Richtlinie 96/9/EG Art. 1 Abs. 2
RL 96/9/EG Art. 1 Abs. 2
RL 96/9/EG Art. 1 Abs. 2
AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b)
AEUV Art. 267 Abs. 3
UrhG § 87b Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen I ZR 138/13

DRsp Nr. 2015/19111

Geltendmachung von Schadenersatansprüchen wegen Verletzung der Rechte an einer Datenbank (hier: Kartenmaterial); Rechtlicher Schutz von Datenbanken; Sammlung von unabhängigen Elementen in einer Datenbank

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

Normenkette:

RL 96/9/EG Art. 1 Abs. 2 ; AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. b); AEUV Art. 267 Abs. 3 ; UrhG § 87b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der klagende Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK 50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen Bezugssystem erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Kartenausschnitt):

Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines Kartenmaterials in - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - sechs Karten die TK 50-Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliegenden Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt (LG München, ZUM-RD 2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (OLG München, GRUR 2014, 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verletzung der Rechte an einer Datenbank gemäß §§ 87a ff. UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt:

Der Begriff der Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG erfasse eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidimensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten deutschen Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinatenpunkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diesen Einzelinformationen nicht um unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG . Die in einer analogen topographischen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere Informationen, um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte enthaltenen Informationen benötige.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision gegen die Verneinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG , §§ 242 , 259 BGB ) und des Begehrens auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG ) wirksam auf eine Verletzung des Rechts des Klägers an Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG begrenzt. Der Erfolg der Revision hängt daher davon ab, ob der Beklagte dieses Recht des Klägers verletzt hat.

a) Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Teile im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Kartenmaterial des Klägers übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des Klägers verletzt hat, wenn die in Rede stehenden Karten Datenbanken im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.

Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat.

b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG um und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 1/02, GRUR 2005, 940 , 941 = WRP 2005, 1538 - Marktstudien). § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.

aa) Der Senat geht - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass eine topographische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG können neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen Eigenschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.

Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch systematisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orientiert sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - am so genannten deutschen geographischen Einheitsnetz. Dabei handelt es sich um eine Hilfskonstruktion zur Bestimmung der absoluten Lage eines Einzelpunktes auf der dreidimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweidimensional darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des Gitternetzes und kann über diese Koordinaten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des Gitternetzes lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der Erdoberfläche entnehmen.

bb) Als nicht abschließend geklärt anzusehen ist aber, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG zu stellen sind. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I -10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 - Fixtures-Fußballspielpläne II).

(2) Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, ob die aus dem jeweiligen Kartenmaterial des Klägers übernommenen Daten, die die Beschaffenheit bestimmter Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG darstellen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

Teilweise wird das Vorliegen unabhängiger Elemente abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Landkarte die zusammengefügten Informationen in der vorgenannten Art ineinander verschmolzen und hierdurch aufeinander bezogen seien. Dadurch erhalte die Landkarte ihren eigentlichen Informationswert, der weit über den Wert der punktuellen Information hinausgehe (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 7; Czychowski in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 87a Rn. 10 UrhG ; Wiebe, CR 2014, 1, 2 f.; wohl auch Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 13). Dagegen wird von anderen angenommen, dass bereits die Information, was sich an einer bestimmten Geokoordinate befinde, ausreichend sei, um ihre Unabhängigkeit anzunehmen. So schließe die Möglichkeit, die Einzelinformation auch in ihrer Kombination zu nutzen, deren einzelne Zugänglichkeit nicht aus, sondern sei nur deren Folge (vgl. LG München, GRUR 2006, 225, 226 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2006 -17 O 633/05, [...] Rn. 26 ff.; LG Leipzig, BeckRS 2013, 2896; Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger aaO § 87a UrhG Rn. 17, 105).

cc) Dabei hängt die Frage, ob bei topographischen Karten die Trennung der Daten vom topographischen Zusammenhang ihren Informationswert beeinträchtigt, davon ab, nach welchen Maßstäben dieser Wert zu bestimmen ist.

(1) Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Minderung des Werts der Information durch die Trennung dazu führt, dass die Daten nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Daten einer einzelnen Begegnung einer Fußballmeisterschaft, die aus dem Datum, der Uhrzeit und der Identität der Mannschaften einer bestimmten Begegnung bestehen, einen selbständigen Informationswert besitzen und daher unabhängige Elemente einer Datenbank darstellen können, selbst wenn das Interesse an einer Fußballmeisterschaft weitergehend in der Gesamtberücksichtigung der einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaft liegt (EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 33 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II) und die Spielpläne deshalb weitere Informationen umfassen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Information, auf welchem Platz einer Chart-Liste sich ein Musikstück befindet, für sich genommen einen Aussagegehalt hat, und es dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und Inhalte der Chart-Liste insgesamt bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 -I ZR 290/02, BGHZ 164, 37 , 42 - HIT BILANZ). Hieraus ergibt sich, dass es der Qualifizierung einer Information als unabhängiges Element nicht entgegensteht, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank nicht vollständig, sondern nur teilweise befriedigt. Für den Streitfall würde dies bedeuten, dass die in einer topographischen Landkarte enthaltenen einzelnen Daten, etwa die Information, ob es in einer bestimmten Ortschaft eine Kirche gibt oder diese Ortschaft an einem Fluss liegt, einen selbständigen Informationswert haben können, selbst wenn das Interesse des Nutzers der Karte sich auf weitere Informationen beziehen wird, wie zum Beispiel die Entfernung zum eigenen Standort und die Art der von dort zum Zielort führenden Verkehrsverbindungen oder etwa die Lage der Ortschaft, in der sich die Kirche befindet. Deshalb kommt es aus Sicht des Senats darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Wertes eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung schon dann zu verneinen ist, wenn das Element noch über einen Informationswert verfügt, oder ob in die Beurteilung der Beeinträchtigung des Informationswerts des Elements nach der Trennung die Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und das sich daraus ergebende typische Nutzerverhalten einzubeziehen sind.

Ist Ersteres der Fall, wären die Elemente einer topographischen Landkarte unabhängig, weil die mit jedem Koordinatenpunkt auf der Karte verbundene Information auch nach der Trennung erhalten bleibt. Ist dagegen Letzteres entscheidend, wären die Elemente einer topographischen Landkarte nicht unabhängig.

(2) Eine topographische Landkarte zeichnet sich dadurch aus, dass sie in generalisierender und symbolisierender Weise topographische Informationen in leicht wahrnehmbarer Form darstellt und auf diese Weise nicht nur die räumliche Belegenheit dieser Informationen für sich genommen, sondern in ihrem räumlichen Kontext zu anderen dargestellten Informationen sichtbar macht. Durch diese Art der Darstellung hat der Nutzer die Möglichkeit, sich räumlich in Bezug auf seinen Standort und ein mögliches Ziel zu orientieren und eine Veränderung seines Standortes zu planen und durchzuführen. Zwar ist es auch möglich, einer Landkarte bestimmte Einzelinformationen wie zum Beispiel alle in dem betreffenden Gebiet liegenden Kirchen oder Orte und damit Elemente mit einem selbständigen Informationswert zu entnehmen. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Landkarte vollständig nach den entsprechenden Symbolen abzusuchen. Dies entspricht im Normalfall nicht der zweckentsprechenden Nutzung einer Landkarte als eines spezifisch auf die generalisierende und leicht lesbare Abbildung topographischer Informationen in ihrem räumlichen Kontext zueinander zugeschnittenen Mediums. Anders als ein Verzeichnis über das Vorhandensein bestimmter Informationen, etwa aller Kirchen eines Landkreises, dient eine topographische Landkarte in ihrer zweckentsprechenden Anwendung nicht allein der Vermittlung der Kenntnis über eine einzelne Information, wie des Vorhandenseins einer Kirche in einem Ort, sondern sie ermöglicht dem Nutzer bestimmungsgemäß eine umfassende Orientierung über das dargestellte Gebiet.

Für die Berücksichtigung der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogenen Zweckbestimmung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung spricht auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 96/9/EG . Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematographischen, literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG . Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalten (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Koch in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar UrhG , Stand: 1. September 2013, § 87a Rn. 10). Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematographischen, literarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Diese Maßstäbe sind nach Ansicht des Senats auf eine topographische Landkarte übertragbar, in der die Einzelinformationen in einer bestimmten Reihenfolge zueinander angeordnet und aufeinander bezogen sind. Werden sie aus diesem Gesamtgefüge gelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt.

Verkündet am: 18. September 2014

Vorinstanz: OLG München, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 4267/12
Vorinstanz: LG München I, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 18006/07