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BGH - Entscheidung vom 25.11.2014

2 StR 608/12

Normen:
StPO § 357

BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 2 StR 608/12

DRsp Nr. 2015/1562

Erstreckung der auf die Revision eines Angeklagten ergangenen Senatsentscheidung auf den Mitangeklagten

Tenor

1.

Eine Erstreckung der auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012 ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf den Mitangeklagten U. kommt nicht in Betracht.

2.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 357 ;

Gründe

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten U. mit Urteil vom 30. März 2012 u.a. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat auf die Revision des Angeklagten K. das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Angeklagte K. wegen (mittäterschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil die Feststellungen ein eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht hinreichend belegt haben. Der Angeklagte K. ist insoweit nunmehr (rechtskräftig) durch das Landgericht Bonn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden.

Der Angeklagte U. beantragt nun, entsprechend § 357 StPO die auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2012 ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 auf ihn zu erstrecken. Da der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2013 die Mittäterschaft des Angeklagten K. in Zweifel gezogen habe und dieser durch das Landgericht Bonn nunmehr lediglich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, sei die für den Angeklagten U. "erforderliche akzessorische Haupttat [...] weggefallen". Diese "grobe materielle Ungerechtigkeit" sei durch entsprechende Anwendung des § 357 StPO auszugleichen.

1. Die beantragte Erstreckung "entsprechend § 357 StPO " kommt nicht inBetracht.

Abgesehen davon, dass dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. März 2000 - 2 StR 541/99, StV 2002, 12 mwN), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor. Über die unbeschränkt eingelegte und mit der Sachrüge zulässig begründete Revision des Angeklagten U. hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO sachlich entschieden. Für eine Rechtskraftdurchbrechung gemäß § 357 StPO in der auf die Revision des Angeklagten K. ergangenen Senatsentscheidung vom 12. Juni 2013 ist damit kein Raum (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 StR 57/06, BGHSt 51, 34 , 39; Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO , 7. Aufl., § 357 Rdn. 12).

Im Übrigen wäre auch ein gemeinsamer Revisionsgrund nicht gegeben. Dass der Angeklagte K. nunmehr wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, entzieht der Verurteilung des Angeklagten U. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die Grundlage. Die Beihilfehandlung des K. kann zwar selbst nicht Haupttat sein; eine "Beihilfe zur Beihilfe" ist aber Beihilfe zu deren Haupttat (vgl. Fischer, StGB , 61. Aufl., § 27 Rdn. 3).

2. Auch als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 hat der Antrag keinen Erfolg.

Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Senats nicht statthaft. Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kann weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Gegenvorstellung ist daher grundsätzlich nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 164/11 mwN). Unter welchen Voraussetzungen eine Gegenvorstellung ausnahmsweise zur Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann (vgl. hierzu Radtke in Radtke/Hohmann, StPO , § 296 Rdn. 10 mwN), kann hier offen bleiben, da das Vorbringen des Angeklagten U. eine solche Entscheidung nicht rechtfertigt.