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BGH - Entscheidung vom 15.01.2014

4 StR 532/13

Normen:
StPO § 260 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 4 StR 532/13

DRsp Nr. 2014/2534

Entschuldigender Notstand im Zusammenhang mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Juli 2013 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelstrafe drei Jahre) und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Einzelstrafe sechs Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte.

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuld- und Strafausspruchs nach sich. Hierbei hat der Senat klargestellt, dass sich der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, bei Cierniak/Zimmermann, NStZ-RR 2013, 97 , 101). Der Senat schließt aus, dass die allein verbleibende Strafe wegen dieser Tat von der weggefallenen Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

3. Über das isoliert getroffene Anerkenntnisurteil (§ 406 Abs. 2 StPO ) hat der Senat nicht zu befinden, weil der Angeklagte diese Entscheidung nicht angefochten hat.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 22.07.2013