BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 StR 530/09
DRsp Nr. 2010/4865
Gefahr im Verzug i.R.d. Durchsuchung einer Wohnung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
Fundstellen
BGHR StPO § 105 Abs. 1 Gefahr im Verzug 1
JuS 2010, 653
NStZ-RR 2013, 97
StRR 2010, 162
wistra 2010, 231
© copyright - Deubner Verlag, Köln