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BGH - Entscheidung vom 17.03.2014

II ZR 183/13

Normen:
ZPO § 91a
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen II ZR 183/13

DRsp Nr. 2014/5235

Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache bzgl. Darlehensverbindlichkeiten

Tenor

1.

Der auf den 18. März 2014 bestimmte Verkündungstermin wird aufgehoben.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab diejenigen, die durch ihre Säumnis im Termin vom 16. Dezember 2011 entstanden sind.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 36 % und die Beklagte 64 %.

Von den in der ersten Instanz verursachten Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagte 64 % und die Nebenintervenientin 36 % mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin verursachten Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der durch die Nebenintervention in den Rechtsmittelinstanzen verursachten Kosten.

3.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 4.441,85 €

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesellschafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten "E. KG (GmbH & Co.)" (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der verstorbene Ehemann der Beklagten hat sich 1993 an der KG als Kommanditist beteiligt. Die Beklagte hat die Hälfte des Kommanditanteils geerbt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Höhe von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der KG in Höhe von 500.000 €, die noch nicht vollständig durch Zahlungen anderer Kommanditisten getilgt sei. Hierbei handele es sich um von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011.

Die Klägerin hatte ihre zunächst auf Zahlung von 8.755,87 € gerichtete Klage noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in erster Instanz teilweise zurückgenommen. Ihre ab diesem Zeitpunkt auf Zahlung von 4.441,85 € gerichtete Klage wurde vom Landgericht durch Versäumnisurteil abgewiesen. Der von der Klägerin hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, ebenso die von der Klägerin gegen das das Versäumnisurteil bestätigende Urteil eingelegte Berufung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von 4.441,85 € nebst Zinsen in Höhe von 534,52 €, mithin 4.976,37 € ausgeglichen hat, haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dies führt dazu, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz aufzuerlegen sind, die durch ihre Säumnis im Termin vom 16. Dezember 2011 entstanden sind, da sie diese Kosten auch ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses gemäß § 344 ZPO hätte tragen müssen. Wegen des Grundsatzes der Parallelität der Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten insoweit selbst zu tragen. Ferner ist bei den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch vor der ersten mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen hat und insofern gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich dieses Teils hat die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten deshalb gleichfalls selbst zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO ). Wäre über den verbleibenden Teil der Klageforderung streitig zu entscheiden gewesen, wäre die Beklagte aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 91 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen (vgl. die Parallelsache BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - II ZR 244/13). Bei der für die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu bildenden Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass die Teilrücknahme schon vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Die Klägerin hat deshalb 36 % und die Beklagte 64 % der Kosten zu tragen, die Beklagte zudem 64 % der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Die Rechtsmittelkosten einschließlich der in den Rechtsmittelinstanzen durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Beklagte vollständig zu tragen (§ 91 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 111/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 134/12