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BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

III ZR 161/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1, 2
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1-2
GVG § 201 Abs. 2 S. 3 Hs. 2
ZPO § 201 Abs. 2 S. 3 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III ZR 161/13

DRsp Nr. 2014/4768

Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens nach dem WEG (hier: Ersatz für Reparaturkosten und Mietausfall)

§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Auch solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 - 16 EntV 5/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.600 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1, 2; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1-2; GVG § 201 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; ZPO § 201 Abs. 2 S. 3 Hs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 6.600 € wegen unangemessener Dauer eines Verfahrens nach dem Wohnungseigentumsgesetz .

In dem Ausgangsverfahren nimmt der Kläger mit seiner am 28. Dezember 2007 beim Amtsgericht eingereichten Klage eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz von seine Wohnung betreffenden Reparaturkosten sowie Mietausfall im Umfang von insgesamt 30.067,52 € in Anspruch. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Rechtsstreit sei inzwischen um mehr als 33 Monate ungerechtfertigt verzögert. Da das Amtsgericht das Verfahren vorsätzlich nicht gefördert habe, stehe ihm das Doppelte der Regelentschädigung von 1.200 € zu.

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung nicht vorliege. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG , § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vgl. in diesem Sinn auch Kissel/Mayer, GVG , 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 201 GVG Rn. 19; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12).

§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision ist damit nur statthaft, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist. § 544 ZPO , der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nimmt lediglich das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung aus.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass eine unmittelbare Anwendung von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ausscheide, weil das Oberlandesgericht im Streitfall erstinstanzlich tätig geworden sei und die Vorschrift - wie § 544 ZPO - die Tätigkeit eines "Berufungsgerichts" voraussetze, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.

Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG die Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO , der nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für eine Übergangszeit bis Ende 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. Der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Inhalt des § 544 ZPO erschließt sich deshalb erst, wenn die Vorschrift im Zusammenhang mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelesen wird (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2013 aaO Rn. 7).

Für die Auffassung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass eine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten gerade nicht angestrebt wurde. Vorgesehen war zunächst ein völliger Rechtsmittelausschluss, weil man in der Verkürzung des Instanzenzuges eine Steigerung der Effektivität der neuen Entschädigungsregelung sah (Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 286). Nach dem Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 410 ff) sollte die Revision nur nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 ZPO statthaft sein. Um die Effektivität des Entschädigungsprozesses nicht zu beeinträchtigen, sollte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht möglich sein (§ 201 Abs. 1 Satz 4 GVG -RefE), da bei Durchführung dieses Rechtsmittels erhebliche Verfahrensverzögerungen ohne einen Ertrag für die Rechtssicherheit befürchtet wurden (Steinbeiß-Winkelmann/Ott aaO Anhang 5 S. 445). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der von Länder- und Anwaltsseite geäußerten Kritik am völligen Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde dadurch Rechnung getragen, dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO nunmehr die entsprechende Anwendung des § 544 ZPO anordnete, um auf diese Weise das Urteil des Oberlandesgerichts im Entschädigungsprozess und das Berufungsurteil hinsichtlich der Rechtsmittel gleichzustellen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung 324 und Ott aaO § 201 GVG Rn. 22 ff). Dass dabei die im Zivilprozess für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Wertschwelle (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) nicht zur Anwendung kommen sollte, wurde zu keinem Zeitpunkt erwogen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 EntV 5/12