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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

XII ZB 632/13

Normen:
BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1
VBVG § 1 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII § 1 Abs. 2
SGB XII § 33
SGB XII § 90 Abs. 1
SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1
BGB § 1836c Nr. 2
BGB § 1836d
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
VBVG § 1 Abs. 2 S. 1
GG Art. 2 Abs. 1

Fundstellen:
FGPrax 2014, 161
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1188
FuR 2014, 475
MDR 2014, 869
NJW 2014, 2115

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 632/13

DRsp Nr. 2014/8534

Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers als Härte für den Betreuten bei verbindlicher Festlegung der Zweckbindung

a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Annaberg vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 717 €

Normenkette:

SGB XII § 1 Abs. 2 ; SGB XII § 33 ; SGB XII § 90 Abs. 1 ; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; BGB § 1836c Nr. 2 ; BGB § 1836d; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Staatskasse begehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen.

Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde im Dezember 2009 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse für die Zeit vom 26. Februar 2011 bis 31. August 2011 in Höhe von 716,90 €.

Im November 2007 hatte die Betroffene eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todesfall mit einer Versicherungssumme von 4.000 € abgeschlossen, auf die sie monatlich einen Betrag von 33,04 € einzahlt. Zum Bezugsberechtigten für den Todesfall bestimmte sie später ihren Sohn. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung belief sich im Jahr 2012 auf 1.369 € und im Jahr 2013 auf 1.687 €. Am 28. August 2012 verfügte die Betroffene auf ihrem Girokonto über ein Guthaben von 2.366,56 €.

Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts der Lebensversicherung die Vergütung mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist, weil sie nicht mittellos sei. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Das Beschwerdegericht hat den Rückkaufswert der Lebensversicherung der Betroffenen bei der Bewertung des einzusetzenden Vermögens unberücksichtigt gelassen und dies damit begründet, dass der Einsatz der Lebensversicherung für die Betroffene eine unzumutbare Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeute. Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 SGB XII sei es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Deshalb schütze die Vorschrift des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch immaterielle Werte. Dementsprechend sei der Wunsch vieler Menschen für ein angemessenes Begräbnis und für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben. Auch wenn der Gesetzgeber das Sterbegeld nicht in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführt habe, habe er doch die Vorsorge hierfür sozialrechtlich anerkannt (§ 33 SGB XII ). Daher erscheine es gerechtfertigt, eine angemessene Vorsorge für den Todesfall nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu verschonen. Das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, sei zudem Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und umfasse auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Beisetzung vorzusorgen. Die Vorstellung, hierfür nicht selbst vorsorgen zu können, könne nachhaltig das Selbstwertgefühl gerade älterer Menschen verletzen und lasse sich nicht mit der Erwägung abtun, ein aus Mitteln der Sozialhilfe finanziertes Begräbnis verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Es könne daher von einem Betreuten nicht gefordert werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um in größtmöglichem Umfang sein Vermögen für die Bestreitung zukünftiger Betreuerkosten einzusparen und sich für den Todesfall auf eine eventuelle Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger verweisen zu lassen.

Im vorliegenden Fall diene die Lebensversicherung der Betroffenen zwar der Kapitalbildung und fließe im Todesfall nicht in den Nachlass, sondern an den Sohn der Betroffenen. Trotz der fehlenden Zweckbindung für den Fall des Ablebens sei hier jedoch davon auszugehen, dass von der Betroffenen eine solche Zweckbindung gewollt gewesen sei. Dies sei zu respektieren. Nach der Beratungsdokumentation des Versicherers vom 20. November 2007 sei die Versicherung abgeschlossen worden, um damit Bestattungskosten abzusichern. Außerdem werde die abgeschlossene Lebensversicherung vom Versicherer selbst als eine sogenannte Sterbegeldversicherung bezeichnet. Im Übrigen sei die Versicherungssumme angemessen, um Vorsorge für den eigenen Todesfall zu treffen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG ) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ). Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1 , 1836 d BGB ). Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII . Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII ) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII ).

b) Bei der von der Betroffenen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung auf den Todesfall bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. BVerwG NJW 1998, 1879 , 1880 und NJW 2004, 3647 sowie Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 15 zur Prozesskostenhilfe).

c) Da die Lebensversicherung der Klägerin nicht zu den geschützten Vermögenswerten zählt, die in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend genannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 18), scheidet eine Berücksichtigung der Lebensversicherung bzw. deren Rückkaufswert bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nur aus, soweit die Verwertung der Lebensversicherung für die Betroffene eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII ).

Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 19).

aa) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur werden Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt (BVerwG NJW 2004, 2914 , 2915; BSG ZEV 2008, 539 , 541; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21 ; OLG Schleswig FamRZ 2007, 1188 f.; OLG München FamRZ 2007, 1189 f.; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1339 ff.; HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 61 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 c BGB Rn. 68; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; NK-BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1836 c Rn. 9; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2014] § 1836 c Rn. 5; Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfe 4. Aufl. § 90 Rn. 80; Deinert FamRZ 1999, 1187, 1189 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erwägung, dass der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, erbrachte Leistungen auf einen Grabpflegevertrag als zu verschonendes Vermögen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII behandelt.

bb) Dieser Auffassung tritt der Senat für die Frage, welche Vermögenswerte ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB für die Betreuervergütung einzusetzen hat, im Grundsatz bei. Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen. Dazu gehört auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen (OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21 ; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 c BGB Rn. 68; HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 62). Dieses durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht ist nur dann ausreichend gewährleistet, wenn ein Betreuter die für eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall bestimmten Mittel nicht für die Vergütung des Betreuers einsetzen muss. Dafür spricht auch, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrats, die eine Ausweitung des Katalogs für das Schonvermögen in § 90 Abs. 2 SGB XII auf Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträge vorsah, ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgeschlagene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (BT-Drucks. 16/239 S. 10, 15 u. 17).

cc) Allerdings ist diese Privilegierung nur dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird. Die Privilegierung der finanziellen Vorsorge für die Bestattung und Grabpflege gegenüber dem sonstigen Vermögen des Betreuten beruht zwar zum einen auf deren besonderer Zweckbestimmung, die Ausfluss der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG ist. Bei der Prüfung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist jedoch auch von Bedeutung, dass der Betreute seinen Wunsch, für eine angemessene Bestattung vorzusorgen, dadurch verwirklicht, dass er bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Vermögensdisposition trifft und ihm dieser Vermögenswert somit nicht mehr zur freien Verfügung steht. Nur wenn der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festgelegt hat, stellt der Einsatz dieser Mittel für die Betreuervergütung für ihn eine unzumutbare Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 61; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1340). Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreute ein angespartes Guthaben an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bei einem mit Sperrvermerk versehenen Sparkonto angelegten Guthaben (LG Stade BtPrax 2003, 233), einer Sterbegeldversicherung (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21 ), einem sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag (vgl. BSG ZEV 2008, 539 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868 f.; OLG München FamRZ 2007, 1189 f.) oder einem Grabpflegevertrag (BVerwG NJW 2004, 2914 f.). Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens mit einer entsprechenden Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genügt dagegen nicht.

d) Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die erforderliche Zweckbindung nicht gegeben. Die Betroffene hat eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen. Diese wurde zwar vom Versicherer in dem von der Betroffenen vorgelegten Schreiben vom 1. März 2013 als Sterbegeldversicherung bezeichnet. Bereits aus der Beratungsdokumentation vom 19. November 2007 geht indes hervor, dass die Betroffene für den Todesfall einen Versicherungsschutz gewünscht hat, der "zum Beispiel für die Absicherung von Bestattungskosten" verwendet werden kann. Daraus lässt sich zwar die Absicht der Betroffenen schließen, durch den abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Kosten ihrer Bestattung regeln zu wollen. Eine Verwendung der Versicherungssumme für diesen Zweck ist jedoch durch die konkrete Vertragsgestaltung nicht gewährleistet. Der Betroffenen bleibt die Möglichkeit, bis zu dem für 2018 vorgesehenen Laufzeitende die Versicherung zum Rückkaufswert aufzulösen und das Kapital anderweitig zu verwenden. Auch für die Zeit nach dem Tode der Betroffenen ist durch die gewählte Vertragsgestaltung nicht sichergestellt, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung für Bestattungskosten oder für die Grabpflege verwendet wird. Die Betroffene hat für den Fall ihres Todes ihren Sohn als Bezugsberechtigten bestimmt. Diesem fließt die Versicherungssumme als Teil seines eigenen Vermögens zu, ohne dass ihm eine Verpflichtung auferlegt worden ist, mit diesem Kapital die Bestattungskosten der Betroffenen zu bestreiten.

e) Da somit im vorliegenden Fall nicht sichergestellt ist, dass die von der Betroffenen angesparte Versicherung auch tatsächlich für die Bestattungskosten eingesetzt wird, stellt es auch keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn dieser Vermögenswert im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit der Betroffenen berücksichtigt wird.

Vorinstanz: AG Annaberg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 5371/09
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 604/12
Fundstellen
FGPrax 2014, 161
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1188
FuR 2014, 475
MDR 2014, 869
NJW 2014, 2115