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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

VI ZR 560/12

Normen:
BGB § 826

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen VI ZR 560/12

DRsp Nr. 2014/1907

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzklage der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz von gezahltem Insolvenzgeld wegen verspäteter Insolvenzantragstellung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Senatsurteile vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 geklärt. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 38.597,60 €

Normenkette:

BGB § 826 ;
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 06.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 208/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2/12