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BGH - Entscheidung vom 16.09.2014

3 StR 423/14

Normen:
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 3 StR 423/14

DRsp Nr. 2014/15491

Bildung einer Gesamtstrafe bzgl. Begehung der abgeurteilten Tat vor der früheren Verurteilung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand.

1.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis 28. Juli 2017 zur Bewährung ausgesetzt ist. Soweit das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, erwarb dieser kurze Zeit vor dem 29. Juli 2013 von einem unbekannten Lieferanten 250 Gramm Marihuana, um dieses teils gewinnbringend zu veräußern, teils selbst zu konsumieren. Bis zur Sicherstellung einer Restmenge von etwa 105 Gramm am 21. August 2013 verkaufte der Angeklagte nach und nach etwa 75 Gramm in Tütchen von jeweils einem Gramm an seinen Abnehmer, zuletzt fünf Tütchen am 20. August 2013. Etwa 60 Gramm konsumierte er in diesem Zeitraum selbst.

2.

Danach erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe aus der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ) ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als rechtsfehlerhaft, denn der Angeklagte hat die insoweit abgeurteilte Tat nicht vor der früheren Verurteilung begangen (§ 55 Abs. 1 StGB ). Begangen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat mit deren Beendigung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, NJW 1997, 750 ; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37 ). Diese trat vorliegend erst mit der Beschlagnahme der noch in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befindlichen, weiterhin teils zur Veräußerung, teils zum Eigenkonsum bestimmten Restmenge am 21. August 2013 ein. Darauf, dass die Tat bereits mit dem Erwerb der Betäubungsmittel im Rechtssinne vollendet war, kommt es nicht an.

Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert, denn das Landgericht hat die bemessene Einzelstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafe geschärft. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.

3.

Da das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nach alledem keine Zäsurwirkung entfalten kann, wird aus den vom Landgericht für die drei abgeurteilten Taten ausgesprochenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Senat macht insoweit von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.