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BGH - Entscheidung vom 01.07.2009

2 StR 116/09

Normen:
StPO § 460
StPO § 462

Fundstellen:
StraFo 2010, 37

BGH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 2 StR 116/09

DRsp Nr. 2009/16486

Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe durch Entfaltung der Zäsurwirkung bei noch nicht erledigter Entscheidung

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision der Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 460 ; StPO § 462 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges unter Einbeziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom 8. Juli 2004 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Angeklagte G. hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.

1.

Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Straftaten wurden alle in den Jahren 2001 und 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom 8. Juli 2004. Diese noch nicht erledigte Entscheidung könnte Zäsurwirkung entfalten. Der im hiesigen Verfahren gegenständliche Betrug ist aber erst mit den Zahlungen der Geschädigten beendet worden, von denen zwei Zahlungen des Geschädigten Go. und eine Zahlung des Geschädigten L. erst nach dem 8. Juli 2004 erfolgten. Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung möglicherweise beschwert, weil die vom Amtsgericht Frankfurt am Main gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. Sofern die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom 4. August 2006 zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt war, wird mit der Strafe aus diesem Urteil eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

2.

Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung der Angeklagten G. an den Taten der Mitbeschuldigten B. und Br. auf die Ausarbeitung des Vertragsmusters beschränkte, das jedem Fall der betrügerischen Kundenanwerbung zugrunde gelegt wurde, und deshalb ihr Tun als eine Tat im Rechtssinne zu werten sei. Dies widerspricht den Feststellungen UA S. 13, wonach die Angeklagte G. die Vertragsvordrucke mit den Daten des jeweiligen Interessenten versah und sie dann zusammen mit einem Anschreiben verschickte. Danach hat die Angeklagte G. in sechs Fällen Beihilfe zum Betrug geleistet. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Sie ist auch hinsichtlich des Angeklagten M. nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460 , 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 30.09.2008
Fundstellen
StraFo 2010, 37