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BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

X ZR 98/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen X ZR 98/12

DRsp Nr. 2014/6470

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen, weil keine Veranlassung besteht, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (BAG, Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93, NJW 1995, 75 ) abzuweichen, der Umstand, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den in Art. I § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG genannten Voraussetzungen getroffen hat, sich nicht als Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör darstellt, die Rechtssache sonst keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch im Übrigen weder die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen durchgreifen noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 640.000 EUR festgesetzt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 27.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 21462/08
Vorinstanz: OLG München, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1722/11