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BGH - Entscheidung vom 10.01.2014

IV ZR 102/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 102/13

DRsp Nr. 2014/1187

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: 50.000 € für das Revisionsverfahren: 6.777.064,80 € (80% des möglichen Ausgleichsbetrags von 8.471.331 €; mangels Kündigung konnte sich die Beklagte keiner konkreten Forderung in dieser Höhe berühmen, deren Nichtbestehen aufgrund einer negativen Feststellungsklage festgestellt werden könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2013 - IV ZR 311/12)

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.02.2013