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BGH - Entscheidung vom 20.08.2014

XII ZB 479/12

Normen:
BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
VBVG § 5 Abs. 1
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
VBVG § 5 Abs. 1
VBVG § 1 Abs. 2
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
VBVG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VBVG § 7 Abs. 1 S. 1
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
FGPrax 2014, 253
FamRZ 2014, 1778
FuR 2014, 709
MDR 2014, 1294
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1345

BGH, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen XII ZB 479/12

DRsp Nr. 2014/14849

Auswirkungen der formell oder materiell rechtlichen Mängel bei der Bestellung des Betreuers auf den Vergütungsanspruch; Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung i.R.d. Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit

a) Formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.b) Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4 , 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 FamRZ 2013, 1883 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 1.122 €

Normenkette:

VBVG § 1 Abs. 2 ; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; VBVG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; VBVG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Festsetzung der Betreuervergütung.

In dem auf Anregung der Betroffenen eingeleiteten Betreuungsverfahren bestellte das Amtsgericht - nach Anhörung der Betroffenen und der Betreuungsbehörde sowie Einholung eines ärztlichen Gutachtens - mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Beteiligte zu 1 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins (Beteiligter zu 2) zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und Versicherungen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen half das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. März 2011 ab und hob die Betreuung auf.

Dem Antrag des Betreuungsvereins folgend hat das Amtsgericht für die Zeit vom 3. November 2010 bis 2. Februar 2011 eine Betreuervergütung in Höhe von 1.122 € festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene weiter die Zurückweisung des Festsetzungsantrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betreuungsverein sei die geltend gemachte Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu bewilligen. Der Vergütungsanspruch des Vereins berechne sich nach der persönlichen Qualifikation des Vereinsbetreuers. Es sei gerichtsbekannt, dass die Betreuerin für den Betreuungsverein im fraglichen Zeitraum tätig gewesen sei und dass diese über einen Hochschulabschluss verfüge, der für die Betreuertätigkeit nutzbare Kenntnisse vermittele.

Unerheblich sei, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Betreuerbestellung vorgelegen hätten. Eine fehlerhafte Anordnung der Betreuung stehe der Vergütungsfestsetzung ebenso wenig entgegen wie eine zu lange aufrechterhaltene Betreuung. Voraussetzung sei allein die Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers, die weder durch Mängel bei der Anordnung der Betreuung noch durch die nachträgliche Aufhebung beseitigt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 1896 BGB führe nicht zur Unwirksamkeit einer Betreuerbestellung.

Die Vergütung sei auch der Höhe nach mit 25,5 Stunden zu je 44 € richtig berechnet worden und die nicht im Heim lebende Betroffene sei nicht mittellos.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem Betreuungsverein steht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2 VBVG der geltend gemachte Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu.

a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung geltend, eine Betreuung habe bereits nicht angeordnet werden dürfen.

aa) Die Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer setzt - neben der (hier allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG nicht erforderlichen) Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB - lediglich dessen wirksame Bestellung voraus (allgemeine Meinung, vgl. etwa BayObLG FamRZ 1997, 701 , 702 mwN; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Mai 2014] § 1836 Rn. 8; HK-BUR/Bauer [Stand: Februar 2010] § 1836 BGB Rn. 59; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 Rn. 4a; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1836 BGB Rn. 2; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 Rn. 21; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141 , 142 und BayObLG FamRZ 1999, 1603 für den Nachlasspfleger sowie BayObLG FamRZ 1998, 1053 , 1054 für den Verfahrenspfleger; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 21), die - von den Fällen des § 287 Abs. 2 FamFG abgesehen - gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer erfolgt (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 287 Rn. 4 und § 289 Rn. 1). Hieran ändert auch eine gegen die Betreuung eingelegte Beschwerde nichts. Denn sie hat in Betreuungssachen - wie schon nach früherem Recht gemäß § 24 Abs. 1 FGG keine aufschiebende Wirkung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 17 ; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG Rn. 75; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 8; Schulte-Bunert/Weinreich/ Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 22; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. Rn. 20).

Aufgrund wirksamer Bestellung ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (BayObLG FamRZ 1997, 701 , 702) und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden. Grundlage für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist - im durch § 5 VBVG pauschalierten Umfang - allein dieses Tätigwerden. Diese Grundlage wird weder durch formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt (OLG München FamRZ 2008, 2216 , 2218; BayObLG FamRZ 1997, 701 , 702). Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, wird die Vergütungsfestsetzung daher nicht durch die fehlerhafte Anordnung einer Betreuung gehindert. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für den Vergütungsanspruch des Betreuers mithin ohne Belang und aus diesem Grund im Festsetzungsverfahren auch nicht zu prüfen.

bb) Die Annahme des Landgerichts, die Betreuerin sei vorliegend wirksam bestellt worden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde zielen insoweit allein darauf ab, dass das Amtsgericht bei der Anordnung der Betreuung zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 BGB bejaht habe. Damit aber kann die Betroffene im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden.

b) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht dem Betreuungsverein die sich aus §§ 4 und 5 VBVG ergebende pauschale Vergütung zuerkannt.

aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, steht dem Betreuer gemäß §§ 1 Abs. 2 , 4 , 5 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB ein Vergütungsanspruch in dem pauschal festgelegten Umfang zu, ohne dass der Rechtspfleger im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung zu überprüfen hat, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 und vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 22).

Durch die Einführung der Pauschalierung der Betreuervergütung - deren Ziel es ist, Betreuer und Rechtspfleger von zeitaufwändigen Abrechnungen zu entlasten - ist ein vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängiges Vergütungssystem geschaffen worden. Die in § 5 VBVG anhand einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen festgelegten Stundenansätze stehen von Beginn des Betreuungsverfahrens an fest. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird bei der pauschalen Vergütung typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Zeitraum auch tatsächlich für den Betreuten in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 8 mwN). Auf den konkreten zeitlichen Aufwand im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde daher nicht an.

bb) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Betreuung habe früher aufgehoben werden müssen, so dass die beantragte Vergütung (jedenfalls teilweise) nicht angefallen wäre. Nach §§ 4 , 5 VBVG ist der Zeitraum zwischen der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufhebung der Betreuung zu vergüten. Die Betreuung endet - außer im Fall des Todes des Betroffenen - erst mit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9 zu § 1908 d BGB ), hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 14. März 2011. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 mwN).

Vielmehr ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9). Dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Betreuung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und - anders als in der Senatsentscheidung vom 7. August 2013 - nicht im Rahmen einer Überprüfung nach §§ 1908 d BGB , 294 FamFG erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn im Beschwerdeverfahren wird die Notwendigkeit der Betreuung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (und nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Betreuerbestellung) geprüft und eine eventuelle Aufhebung der Betreuung ebenfalls nicht rückwirkend vorgenommen.

cc) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere. Dass die in §§ 4 , 5 VBVG getroffene Vergütungsregelung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Soweit die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass nach ihrer Auffassung die Betreuung nicht habe angeordnet werden dürfen oder doch jedenfalls früher hätte aufgehoben werden müssen, ist daraus weder generell noch im vorliegenden Einzelfall etwas für eine Verfassungswidrigkeit der Betreuervergütung abzuleiten.

dd) Die Berechnung der Vergütung i.H.v. 1.122 € nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG aus 25,5 Stunden zu je 44 € ist rechtlich beanstandungsfrei; die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts. Gleiches gilt für die Annahme des Landgerichts, die Betroffene sei nicht mittellos (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1836 d BGB ).

Vorinstanz: AG Suhl, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 181/10
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 234/11
Fundstellen
FGPrax 2014, 253
FamRZ 2014, 1778
FuR 2014, 709
MDR 2014, 1294
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1345