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BGH - Entscheidung vom 05.11.2014

III ZR 449/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen III ZR 449/13

DRsp Nr. 2014/17812

Aufklärungspflicht einer Sparkassentochter über ihr zufließende Provisionen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. Oktober 2013 - 1 U 6/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte Sparkassentochter hätte den Kläger über ihr zufließende Provisionen aufklären müssen, in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf weitere Aufklärungs- beziehungsweise Beratungsfehler gestützt, hinsichtlich derer dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 186.169,79 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1359/10
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 6/13