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BGH - Entscheidung vom 09.12.2014

VI ZR 349/13

Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 3. Variante

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VI ZR 349/13

DRsp Nr. 2015/66

Anwendbarkeit der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bei der Bewertung eines Unfalls als betriebliche Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis ist schon deshalb nicht erheblich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der konkreten Unfallsituation nicht von einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII auszugehen ist, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 , 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dafür eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Die "gemeinsame Betriebsstätte" wird durch die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation entscheidend gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf die konkreten Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11, VersR 2013, 460 Rn. 10 f.; vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12, [...] Rn. 18)

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 184.699,81 €

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 3. Variante;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 13/12