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BGH - Entscheidung vom 24.09.2014

PatAnwZ 3/14

Normen:
PAO § 94a Abs. 2
PAO § 94b Abs. 1 S. 1-2
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2015, 506

BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen PatAnwZ 3/14

DRsp Nr. 2014/15509

Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde bzgl. Ruhens der Ausbildung zum Patentanwalt

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PAO § 94a Abs. 2; PAO § 94b Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 166 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist zur Ausbildung für den Beruf des Patentanwalts zugelassen worden. Nachdem der ausbildende Patentanwalt die Kündigung des Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses mit dem Antragsteller erklärt hat, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. August 2010 festgestellt, dass die Ausbildung des Antragstellers ruhe. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen diesen Bescheid beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Der Kläger beabsichtigt, dagegen eine sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen und beantragt Prozesskostenhilfe.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 94b Abs. 1 PAO, § 166 VwGO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Eine (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren versagt hat, ist nicht statthaft. Gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Patentanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 94b Abs. 1 Satz 2 PAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Die Patentanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 94a Abs. 2 PAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (zu den entsprechenden Vorschriften über das Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2; vom 28. März 2013 - AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 4). Damit scheidet insbesondere eine sofortige Beschwerde im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Bundesgerichtshof aus.

Dass der abgelehnte Prozesskostenhilfeantrag ein (beabsichtigtes) erstinstanzliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht betrifft, führt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zur Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 , 3 , § 567 Abs. 1 ZPO . Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 ( 5 B 12/10, juris Rn. 3) ist nicht zu entnehmen, dass wegen § 173 VwGO eine sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen gerade der Oberverwaltungsgerichte eröffnet sei. Letzteres ist auch nicht der Fall, weil § 173 eine entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung nur erlaubt, soweit die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung, wie hier § 152 VwGO , keine abschließende Regelung enthalten (vgl. Eyermann/Happ, VwGO , 14. Aufl., § 152 Rn. 1). Dementsprechend wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht ganz einhellig und ohne Einschränkung abgelehnt (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2012 - 5 B 45/12, juris Rn. 2; vom 31. März 2014 - 10 KSt 1/14, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO , 20. Aufl., § 166 Rn. 19 aE; Eyermann/Happ, aaO § 166 Rn. 54; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO , 4. Aufl., § 166 Rn. 226; Olbertz in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO , Stand Jan. 2002, § 166 Rn. 84; Wysk, VwGO , § 166 Rn 68; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO , 4. Aufl., § 166 Rn. 56; BeckOK-VwGO/Kreher, Stand Juli 2014, § 166 Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 9; M. Redeker in Redeker/ von Oertzen, VwGO , 16. Aufl., § 152 Rn. 1). Im Übrigen würde eine entsprechende Anwendung von § 567 Abs. 1 ZPO eine sofortige Beschwerde gegen

Entscheidungen in erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen Verfahren schon deshalb nicht eröffnen, weil diese Vorschrift nur ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte vorsieht.

Vorinstanz: OLG München, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Z 3/13
Fundstellen
NJW-RR 2015, 506