Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

III ZR 253/13

Normen:
BGB § 839
EMRK Art. 35 Abs. 1
GG Art. 34
GVG § 198
GVG § 201 Abs. 1
ÜGRG Art. 23 S. 1 und S. 6

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III ZR 253/13

DRsp Nr. 2014/4770

Anspruchskonkurrenz zwischen dem Anspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG

1. Art. 23 S. 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) stellt keine gegenüber Art. 23 S. 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung dar. Keineswegs sollten mit dieser Vorschrift die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden. 2. Bei einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG und einem Anspruch aus § 839 BGB , Art. 34 GG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die in getrennten Prozessen verfolgt werden müssen. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ist nicht anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2013 - 22 SchH 7/12 EntV - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 21.600 €

Normenkette:

BGB § 839 ; EMRK Art. 35 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; GVG § 198 ; GVG § 201 Abs. 1 ; ÜGRG Art. 23 S. 1 und S. 6;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) keine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217 S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217 S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16).

2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201 Abs. 1 GVG für die Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist.

Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB , Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits sowie § 201 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, [...] Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12, [...] Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kissel/Mayer, GVG , 7. Aufl., § 201 Rn. 3; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 7 ff; Schlick in Festschrift für Klaus Tolksdorf, 2014, S. 549, 558; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; Zöller/Lückemann, ZPO , 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 1).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 SchH 7/12