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BGH - Entscheidung vom 05.08.2014

3 StR 138/14

Normen:
StPO § 206a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 3 StR 138/14

DRsp Nr. 2014/14563

Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Rahmen der Verurteilung wegen des Handelns mit Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es ihn betrifft,

a)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist;

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 206a Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist, muss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten sind verjährt. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Die für das Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 4 StGB ). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und der Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG , 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m.w.N.). Da auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen werden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon auszugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abgeschlossen war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 42 ). Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin

nicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung des Mitangeklagten B. bekannt gewordenen betroffenen Taten erfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung daher nicht herbeizuführen.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs. Wegen des Wegfalls von fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Für die neu zu treffende Entscheidung über die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268 , 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der damals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 – 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1). Dem wird das angegriffene Urteil, das lediglich das Datum der vorangegangenen Entscheidung und die Strafhöhe mitteilt, nicht gerecht.