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BGH - Entscheidung vom 25.06.2014

1 StR 723/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 S. 1-2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 1 StR 723/13

DRsp Nr. 2014/11652

Anhörungsrüge eines verurteilten Sexualstraftäters hinsichtlich Verwerfung der Revision

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 S. 1-2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. September 2013 mit Beschluss vom 5. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) des Verteidigers des Verurteilten vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

1. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 3. Februar 2014 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2014 eingehend beraten und auf der Grundlage der Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung von deren Ausführungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314 ). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO ) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ), von der im Revisionsverfahren vorliegend Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).

Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13).

Soweit die Verteidigung eine Nichtbeachtung der Gegenerklärung vom 3. Februar 2014 daraus herleitet, dass der Senat über den in diesem Schriftsatz gestellten Antrag auf Beiordnung des Verteidigers für das Revisionsverfahren keine Entscheidung getroffen hat, verfängt dies nicht. Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers dem Tatrichter übertragen; erst wenn feststeht, dass eine Revisionshauptverhandlung erfolgt, hat der Vorsitzende des zuständigen Revisionssenats darüber zu befinden, ob hierfür ein (ggfs. weiterer) Pflichtverteidiger zu bestellen ist (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1989 - 3 StR 278/89, BGHR StPO § 143 Rücknahme 2; Beschluss vom 3. März 1964 - 5 StR 54/64, BGHSt 19, 258).

Da der Senat nicht über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden hat, kann aus dem Umstand, dass er diese in der Gegenerklärung beantragte Entscheidung nicht getroffen hat, nicht geschlossen werden, der Senat habe die Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen.

2. Auch für eine Pflichtverteidigerbestellung für das Anhörungsverfahren ist der Senat nicht zuständig.