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BGH - Entscheidung vom 02.07.2013

2 StR 99/13

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 2 StR 99/13

DRsp Nr. 2013/17697

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge bzgl. Einhaltung der Wochenfrist bei Erhebung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Juni 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. September 2012 mit Beschluss vom 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.

1. Die auf den 7. Juni 2013 datierte Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben wurde. Die Senatsentscheidung vom 22. Mai 2013 ist dem Verurteilten nach eigenen Angaben am 4. Juni 2013 zugegangen. Damit endete die Wochenfrist für den Antrag, das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in die Lage vor der Revisionsverwerfung durch den Senat zurückzuversetzen, am 11. Juni 2013 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 18. Juni 2013 ein; sie ist daher verspätet.

2. Der Antrag nach § 356a StPO wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 24. Januar 2013 war Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).

Vorinstanz: BGH, vom 22.05.2013
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 28.09.2012