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BGH - Entscheidung vom 05.06.2014

IX ZR 235/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 235/13

DRsp Nr. 2014/10761

Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Hinsichtlich der Grundsätze zum Anscheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung besteht kein Änderungsbedarf. Für eine Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick darauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 23; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung, welche unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei ist, konnte es davon ausgehen, dass der Anschein für ein beratungsgerechtes Verhalten des Geschäftsführer der späteren Schuldnerin entkräftet ist und damit die allgemeinen Beweislastgrundsätze zum Tragen kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zum Anscheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf. Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick darauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, zVb).

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 65/12
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 135/11