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BGH - Entscheidung vom 29.07.2014

IV ZB 19/14

BGH, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen IV ZB 19/14

DRsp Nr. 2014/12254

Ablehnung eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, [...] Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, [...] Rn. 4 m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 57/14
Vorinstanz: AG Riedlingen, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 258/13