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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

4 StR 133/14

Normen:
ZPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 4 StR 133/14

DRsp Nr. 2014/9991

Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. November 2013

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

b)

im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Halle vom 13. Januar 2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Letztere hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in der Antragsschrift vom 4. April 2014 unter anderem ausgeführt:

"Die Feststellungen tragen nur den Schuldspruch einer Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, nicht einer täterschaftlichen Begehung. Mittäterschaft hätte vorausgesetzt, dass der Angeklagte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 3 StR 371/11 in: NStZ-RR 2012, 120 Rn. 3, 4). Der Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II.1 erschöpft sich darin, dass er Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und sich während der Tatbestandsverwirklichung fünf Meter vom Geschehen entfernt aufhielt (UA Bl. 11). Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatplan und einer beabsichtigten Beuteteilung, die ein eigenes Tatinteresse begründen könnten, fehlen. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen (UA Bl. 14) und auch aus den Aussagen der Zeugen W. und T. (UA Bl. 14, 25) ist nur der den Feststellungen zugrunde gelegte Tatbeitrag zu entnehmen. Der bloße Transport der Mitangeklagten und des Opfers zum Tatort und das Bereithalten des PKWs zur Flucht ist für das Gesamtgeschehen von untergeordneter Bedeutung und deshalb nur als Beihilfe zu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 3, 4).

Der Senat wird hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf eine Zurückverweisung verzichten und selbst entscheiden können. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Beweismittel ausgeschöpft, so dass nach einer Zurückverweisung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind."

Dem verschließt sich der Senat nicht und verweist ergänzend darauf, dass er - mit dem Generalbundesanwalt - einen Einfluss der Schuldspruchänderung auf die Ahndung nicht ausschließen kann, auch wenn die ausgesprochene, zur Bewährung ausgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des einbezogenen Urteils bereits sehr milde ist. Eines Hinweises auf die Änderung des Schuldspruchs bedurfte es nicht, da der Senat ausschließt, dass sich der Angeklagte erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

Die Verfahrensrüge und die weitergehende Sachrüge haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Vorinstanz: LG Halle, vom 06.11.2013