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BVerwG - Entscheidung vom 15.07.2013

5 A 1.13

Normen:
VwGO § 45
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4
VwGO § 52 Nr. 2 S. 2
VwGO § 52 Nr. 5

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 5 A 1.13

DRsp Nr. 2013/18479

Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Rahmen eines Datenauskunftsansprchs gegenüber dem Bundeskanzleramt

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin.

Normenkette:

VwGO § 45 ; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4 ; VwGO § 52 Nr. 2 S. 2; VwGO § 52 Nr. 5 ;

Gründe

Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG .

Mit ihrer am 17. Juni 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das Bundeskanzleramt und begehrt - gestützt auf " VwGO , BDSG und BVerfSchG u.a." - Datenauskunft.

Eine Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Berlin (§§ 45 , 52 Nr. 2 Satz 2 bzw. Nr. 5 VwGO ), an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.