BVerwG, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 5 A 1.13
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Rahmen eines Datenauskunftsansprchs gegenüber dem Bundeskanzleramt
Tenor
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin.
Gründe
Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG .
Mit ihrer am 17. Juni 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das Bundeskanzleramt und begehrt - gestützt auf " VwGO , BDSG und BVerfSchG u.a." - Datenauskunft.
Eine Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Berlin (§§ 45 , 52 Nr. 2 Satz 2 bzw. Nr. 5 VwGO ), an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.