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BGH - Entscheidung vom 31.01.2013

1 StR 373/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 StR 373/12

DRsp Nr. 2013/4049

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO statt aufgrund der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verurteilte hält sein rechtliches Gehör für verletzt, weil gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden wurde und nicht wie - so sein Vortrag - nach der EMRK geboten, auf Grund einer Revisionshauptverhandlung. Dies trifft nicht zu, die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO lagen vor. Der weitere Vortrag, wonach rechtliches Gehör auch deshalb verletzt sei, weil einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO kein "neutraler Bericht" über das Revisionsvorbringen zu Grunde liege, ist schon im Ansatz unbehelflich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 625/12 und vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86).

Die Auffassung schließlich, eine Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass der Senat weder auf das Vorbringen zur Begründung der Revision noch auf das Vorbringen in der Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ) eingegangen sei, widerspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend die Nachw. bei Wiedner in Graf, StPO , 2. Aufl., § 356a Rn. 12, 13 a.E.), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;