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BVerfG - Entscheidung vom 24.03.1987

2 BvR 677/86

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
DRiZ 1987, 346
DRiZ 1987, 364
DRsp IV(460)160d-e
MDR 1987, 729
NJW 1987, 2219
NStE Nr. 2 zu § 349 StPO
NStZ 1987, 334
NVwZ 1987, 881

Der angegriffene Revisionsverwerfungsbeschluß ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auslegung und Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO als einer Vorschrift des sogenannten einfachen Rechts ist Sache der [...]
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