BGH, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 5 StR 437/13
Revision im Hinblick auf die Nichterteilung einer außerordentlichen Strafmilderung eines wegen Mordes Verurteilten
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten L. , D. und B. sind jedenfalls mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO ) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13 Rn. 8 f.).
2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D. eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen ("Rechtsfolgenlösung") zugebilligt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72 , 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.