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BGH - Entscheidung vom 07.11.2013

5 StR 437/13

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 165

BGH, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 5 StR 437/13

DRsp Nr. 2013/24691

Revision im Hinblick auf die Nichterteilung einer außerordentlichen Strafmilderung eines wegen Mordes Verurteilten

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten Verfahrensrügen der Angeklagten L. , D. und B. sind jedenfalls mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO ) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13 Rn. 8 f.).

2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D. eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen ("Rechtsfolgenlösung") zugebilligt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72 , 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 27.02.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 165