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BGH - Entscheidung vom 02.04.2013

IX ZB 20/13

Normen:
ZPO § 78b Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 20/13

DRsp Nr. 2013/7276

Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandgerichts Hamm vom 14. Februar 2013 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Im Falle der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist (MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 78b Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Münster, vom 14.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 465/12
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W 4/13