Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.03.2013

IX ZR 109/10

Normen:
InsO a.F. § 149 Abs. 2

Fundstellen:
ZIP 2013, 1235
ZInsO 2013, 986

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen IX ZR 109/10

DRsp Nr. 2013/8186

Möglichkeit der Schädigung der Masse durch Veruntreuung des Verwalters bei nicht befreiender Leistung der das Hinterlegungskonto führenden Bank bei den Übertragungen auf das Poolkonto wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.366.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 149 Abs. 2 ;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 , § 544 ZPO ) besteht nicht.

1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86 , 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichsvorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZR 136/06, [...] Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.

Die von Uhlenbruck ( InsO , 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71 Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO ) war hier schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO ) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2 InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl. Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und, wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.

3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist. Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergäbe.

4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/08
Vorinstanz: OLG Celle, vom 03.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 135/09
Fundstellen
ZIP 2013, 1235
ZInsO 2013, 986