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BGH - Entscheidung vom 10.10.2013

AK 18/13

Normen:
StGB § 30 Abs. 2
StGB § 89a Abs. 1
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 211
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 121 Abs. 2
GVG § 120 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen AK 18/13

DRsp Nr. 2018/2706

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Verdachts der Strafbarkeit wegen Verabredung zum Mord (hier: Vorsitzender von Pro NRW); Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 30 Abs. 2 ; StGB § 89a Abs. 1 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 211 ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 121 Abs. 2 ; GVG § 120 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ;