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BGH - Entscheidung vom 07.08.2013

5 StR 648/12

Normen:
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 19 Abs. 2 S. 4
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 648/12

DRsp Nr. 2013/19592

Erinnerung eines Verurteilten gegen den Kostenansatz eines Kostenbeamten für das Revisionsverfahren und Entschädigungsverfahren

Tenor

Die Erinnerungen des Verurteilten gegen die Kostenansätze vom 27. Mai 2013 und 2. Juli 2013 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerungen ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 19 Abs. 2 S. 4; GKG § 66 Abs. 1 ;

G r ü n d e

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die bezeichneten Kostenansätze ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch jeweils unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.569 € für das Revisions- und Entschädigungsverfahren ( Kostenverzeichnis Nr. 3130 i.V.m. Nr. 3114 sowie Nr. 3700) und eine solche von 50 € für das Verfahren gemäß § 356a StPO ( Kostenverzeichnis Nr. 3920) angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.

Aus den Kostenansätzen muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02). Eine Zuständigkeit des Senats besteht insoweit nicht.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 mwN).