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BGH - Entscheidung vom 21.11.2013

VII ZA 9/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen VII ZA 9/13

DRsp Nr. 2013/25291

Erfordernis der Vollständigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Wahrung einer Frist

Tenor

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. August 2013 zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, [...], Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; st. Rspr.). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , 1523 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Schuldner hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), die am 2. Oktober 2013 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf bereits vorgelegte Vordrucke Bezug genommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Letzteres ist erst am 7. Oktober 2013, nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde, geschehen. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Da dem Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden kann, ist auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. abzulehnen.

Vorinstanz: AG Altenburg, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 351/13
Vorinstanz: LG Gera, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 346/13