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BGH - Entscheidung vom 27.09.2007

IX ZA 20/07

Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 S. 1 § 233 § 575

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen IX ZA 20/07

DRsp Nr. 2007/19127

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitiger Stellung eines PKH-Antrages

Einer Partei ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung unterbleibt, sofern bis zum Ablauf der Frist aber einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 S. 1 § 233 § 575 ;

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

a) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über ihre Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass die Kosten nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte sie bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

b) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Antrags des weiteren Beteiligten zu 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zutreffend bejaht.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Köln, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 375/06
Vorinstanz: AG Köln, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 72 IN 494/03