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BGH - Entscheidung vom 05.02.2013

VIII ZR 276/12

Normen:
ZPO § 552a
BGB § 179 Abs. 1 analog

BGH, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 276/12

DRsp Nr. 2013/4898

Einstufung der Unterabteilung eines eingetragenen Vereins ihrerseits als (nichtrechtsfähiger) Verein; Anspruch auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises für bestellte Fußballtrikots durch einen nichtrechtsfähigen Verein

Wer für eine Abteilung eines rechtsfähigen Vereins Waren bestellt, haftet unabhängig davon auf Zahlung des Kaufpreises, ob es sich bei der Abteilung um einen nicht rechtsfähigen Verein oder nur eine unselbständige Untergruppierung des Vereins handelt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 179 Abs. 1 analog;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, inwieweit eine Unterabteilung eines eingetragenen Vereins ihrerseits als (nichtrechtsfähiger) Verein einzustufen ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht entscheidungserheblich. Denn der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die von ihm bestellten Fußballtrikots auch dann zu, wenn es sich bei der Fußballabteilung des MSV M. , wie die Revision geltend macht, nicht um einen nichtrechtsfähigen Verein im Sinne des § 54 BGB handelt. Denn auch in diesem Fall ist der Beklagte der Klägerin - gemäß § 179 BGB analog - zur Zahlung verpflichtet. § 179 BGB sieht im Interesse der Verkehrssicherheit eine Haftung desjenigen vor, der im Rechtsverkehr in fremdem Namen ohne entsprechende Vollmacht Geschäfte abschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet diese Vorschrift deshalb entsprechende Anwendung, wenn der Vertreter einen Vertrag namens einer nicht, noch nicht oder nicht mehr existenten Person oder namens einer noch zu benennenden, aber später nicht benannten Person abschließt (BGH, Urteile vom 8. Juli 1974 - II ZR 180/72, BGHZ 63, 45 , 48 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 219/87, BGHZ 105, 283 , 285 f.; vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136 , 149 f.; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 193/01, NJW-RR 2005, 1585 unter II 1). Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Handelnde im Namen einer unselbständigen Abteilung eines rechtsfähigen Vereins auftritt, die als solche nicht in Anspruch genommen werden kann, weil sie weder rechtsfähig ist noch eine körperschaftliche Struktur im Sinne des § 54 BGB aufweist.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte den restlichen Kaufpreis für die von ihm bestellten Trikots an die Klägerin zu zahlen hat. Dabei konnte es offen lassen, ob die Bestellung des Beklagten im Namen des Vereins oder im Namen der Fußballabteilung erfolgt ist. Im ersten Fall haftet der Beklagte nach § 179 Abs. 1 BGB , weil er für den Verein keine Vertretungsmacht besaß, im zweiten Fall nach § 54 Satz 2 BGB (falls es sich bei der Fußballabteilung um einen nichtrechtsfähigen Verein innerhalb des MSV M. handelt) oder nach § 179 Abs. 1 BGB analog (falls die Fußballabteilung nur ein unselbständiger Teil des MSV M. ist). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus, dass der MSV M. seinen Unterabteilungen regelmäßig finanzielle Mittel zur Verwendung für deren Zwecke zur Verfügung stellt, keine Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Moers, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 563 C 237/11
Vorinstanz: LG Kleve, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 50/12